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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die belangte Behörde durfte die Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h; Bestrafung im Jahr 2000) und des § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Weigerung des Beschwerdeführers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; Bestrafung im Jahr 2001) unbeschadet des Umstandes, dass sie ihnen keine Relevanz in Richtung § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 beimaß, bei der nach § 11 StbG 1985 anzustellenden Ermessensübung berücksichtigen. Wenn sie auch insoweit einem Irrtum unterlegen ist, als der Beschwerdeführer im Jahr 2001 nicht wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, sondern - wie sich aus seiner Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergibt - wegen der Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestraft worden ist, so kann ihr jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Übertretung des § 5 StVO 1960 unter den von § 11 StbG 1985 vorgegebenen Gesichtspunkten des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtete (vgl. etwa E 30.1.2001, Zl. 2000/01/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010460.X01Im RIS seit
05.05.2003