RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0509

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass der Unabhängige Bundesasylsenat subjektive Aussageehrlichkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Vorbringens über eine Bedrohung durch den "Chief-Priest" unterstellt, ist der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht verwirklicht. Wie im E 12.12.2002, Zl. 99/20/0609, ausgeführt, wäre es nämlich unter der Annahme, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich Erlebtes und aus europäischer Sicht "Irreales" vermengten, nicht "offensichtlich", dass dem Beschwerdeführer auf Grund der behaupteten Vorgänge nicht zumindest lokal begrenzt auch reale Gefahren drohten. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die behauptete Gefahr spiritueller Tötung in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form tatsächlich stattfinden könnte. Legt man allerdings die naturwissenschaftlich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde, so wurden sein Vater und sein Bruder im Zusammenhang mit ihrer Weigerung, die Position bzw. Krone des "King of Akokwa" einzunehmen, seitens des "Chief-Priest" mit dem Tode bedroht und sind beide kurze Zeit nach dieser Drohung tatsächlich tot aufgefunden worden, wovon offenbar auch der Unabhängige Bundesasylsenat in seinen diesbezüglichen Überlegungen - zumindest hypothetisch - ausging. Das vermag aber nachvollziehbar die auch objektiv begründete Besorgnis zu erwecken, der "Chief-Priest" sei für den Tod des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers (wie auch immer) verantwortlich und er werde gegebenenfalls auch den Beschwerdeführer selbst zu töten versuchen. Die als "Tatsache" formulierte Vermutung des Beschwerdeführers über den konkreten Ablauf der Tötung ändert daran nichts, weil insoweit dem naturwissenschaftlich Unmöglichen nur die persönliche Überzeugung des Beschwerdeführers gegenüber steht und sich die Sachlage von da her nicht anders darstellt, als wenn der Beschwerdeführer die präsumtive Tötung durch den "Chief-Priest" überhaupt nicht hätte erklären können. MaW: Dass der Beschwerdeführer die Tötung seines Vaters und seines Bruders nur auf eine wissenschaftlich nicht haltbare Weise zu deuten vermag, schließt, jedenfalls innerhalb des hier maßgeblichen Kalküls nach § 6 AsylG 1997, nicht aus, dass eine solche Tötung - wie auch immer dabei vorgegangen worden sein mag - tatsächlich erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010509.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten