RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der von ihr zu Grunde gelegten 64 verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zum größten Teil nur die übertretenen Verwaltungsstraftatbestände sowie die hiefür über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen zitierte, ohne jeweils nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende, einer Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zuzuführende Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Der angefochtene Bescheid entbehrt daher im Tatsachenbereich, insbesondere auch zu den ansatzweise umschriebenen Übertretungen, notwendiger konkreter Feststellungen, auf Grund derer die die Versagung der Staatsbürgerschaft tragende Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, dass aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit bestimmter Verstöße eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck käme (vgl. E 17.9.2002, Zl. 2001/01/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010427.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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