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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0481 E 28. Februar 1997 RS 3 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden nämlich von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gem dem nach § 79a Abs 7 AVG anzuwendenden § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis zur Bekämpfung sogenannter faktischer Amtshandlungen 6.5.1992, 91/01/0200, E 27.12.1996, 94/01/0714).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010419.X01Im RIS seit
29.05.2003