RS Vwgh 2003/3/25 2000/01/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0481 E 28. Februar 1997 RS 3 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden nämlich von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gem dem nach § 79a Abs 7 AVG anzuwendenden § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis zur Bekämpfung sogenannter faktischer Amtshandlungen 6.5.1992, 91/01/0200, E 27.12.1996, 94/01/0714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010419.X01

Im RIS seit

29.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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