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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Wenn der bekämpfte Bescheid das E 7.6.2000, Zl. 2000/01/0162 unter dem Gesichtspunkt anführt, dass eine Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführer im Kosovo iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht vorliege, so ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehrige Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit vom Vorbringen in der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerde unterscheidet, als eine seit August 2000 eingetretene Verschlechterung der Verhältnisse im Kosovo und konkret das Fehlen von (ausreichender) Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder durch staatliche Hilfeleistungen, sodass nicht einmal das "absolute Minimum einer allernotdürftigsten Lebensgrundlage" abgedeckt werden würde, behauptet wird.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010474.X01Im RIS seit
05.05.2003