RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0474

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der bekämpfte Bescheid das E 7.6.2000, Zl. 2000/01/0162 unter dem Gesichtspunkt anführt, dass eine Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführer im Kosovo iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht vorliege, so ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehrige Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit vom Vorbringen in der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerde unterscheidet, als eine seit August 2000 eingetretene Verschlechterung der Verhältnisse im Kosovo und konkret das Fehlen von (ausreichender) Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder durch staatliche Hilfeleistungen, sodass nicht einmal das "absolute Minimum einer allernotdürftigsten Lebensgrundlage" abgedeckt werden würde, behauptet wird.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010474.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten