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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach § 52 Abs. 1 VwGG kommt es darauf an, ob mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stets nur eine Festnahme angesprochen hat. Sein Beschwerdevorbringen war zweifellos so zu deuten, dass er die (erste) Festnahme und die dieser Festnahme folgende Anhaltung anfechte, von einer zweiten Festnahme war hingegen weder bei der Umschreibung der angefochtenen Verwaltungsakte (§ 67a Abs. 2 Z 1 AVG) noch in der Darstellung des Sachverhaltes (§ 67a Abs. 2 Z 3 AVG) - und sei es auch nur dem Sinne nach - die Rede. Ausgehend vom Standpunkt des Mitbeteiligten, es sei die der (ersten) Festnahme folgende Anhaltung zur Gänze rechtswidrig gewesen, musste die Anfechtung einer weiteren Festnahme innerhalb des Anhaltezeitraumes keinesfalls als notwendig miteingeschlossen erscheinen. Umgekehrt vermochte die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien belangte Bundespolizeidirektion Wien durch Aufzeigen einer zweiten Festnahme, welche die bis dahin rechtswidrige Anhaltung rechtmäßig werden ließ, diese Festnahme nicht zum Gegenstand der an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Beschwerde und damit zum angefochtenen Verwaltungsakt zu machen, sodass sich zusammenfassend der Standpunkt des Beschwerdeführers, es wäre ihm im Hinblick auf die für rechtmäßig erklärte Festnahme um 21.15 Uhr weiterer Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzuerkennen gewesen, als verfehlt erweist. Dass die zweifellos zur Gänze angefochtene Anhaltung ihrerseits in mehrere Verwaltungsakte zu gliedern sei, wird auch vom Beschwerdeführer nicht vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010419.X02Im RIS seit
29.05.2003