RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0284

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0285 E 25. März 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0292 E 12. März 2002 RS 1 hier: Hauptwohnsitz in Österreich seit 15.5.1992.

Stammrechtssatz

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft war im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass er seit 22. Oktober 1990 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Unter dieser Voraussetzung war die Wartefrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG 1985 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erfüllt, sodass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 und 6 StbG 1985 (oder in den Fällen der §§ 11a ff leg. cit.) in Frage gekommen wäre. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen erstattet; zwar hätte ihm hiezu die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, doch wird auch in der Beschwerde das Vorliegen diesbezüglicher Voraussetzungen nicht behauptet und somit die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010284.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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