RS Vfgh 2005/6/24 B1054/04

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art119a Abs1
Tir LAO §163

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung des Aushaftens eines Teiles des Erschließungsbeitrags für ein bewilligtes Bauvorhaben in einem Abrechnungsbescheid nach der Tiroler Landesabgabenordnung; Zusage der beteiligten Gemeinde als Abgabengläubiger zur Subventionierung der Hälfte der Abgabenschuld als Tilgungstatbestand zu werten

Rechtssatz

Grundlage der Subvention ist der Beschluss des Gemeinderates der beteiligten Gemeinde vom 16.12.86, den Erschließungsbeitrag für Einheimische von 5 vH auf 2,5 vH durch eine Beihilfe zu subventionieren, somit - mit anderen Worten - eine Subvention jeweils in Höhe der Hälfte des geschuldeten Erschließungsbeitrages zu gewähren.

Entscheidend ist, dass die Gemeindeorgane sich an diesen Beschluss gebunden erachtet haben und auf seiner Basis die Subventionierung des Erschließungsbeitrages auch im Beschwerdefall (zunächst) durchgeführt wurde.

Teilt die Gemeinde, die im vorliegenden Fall zugleich der Abgabengläubiger ist, selbst dem Abgabepflichtigen - zeitgleich mit einer Abgabenvorschreibung - mit, dass der Gemeinderat beschlossen habe, die Abgabe zu subventionieren, und der Abgabepflichtige daher nur einen Teilbetrag einzuzahlen habe, kann dies nur so verstanden werden, dass die Gemeinde im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den anderen Teil der Abgabenschuld für den Abgabenschuldner übernommen und diesen für ihn entrichtet hat. Die Abgabenschuld ist daher als insgesamt getilgt anzusehen und die Abgabeneinhebung abgeschlossen. Sollte die Gemeinde als Subventionsgeberin der Meinung sein, der Subventionsempfänger habe Bedingungen der Subventionsvergabe nicht eingehalten, dann hat sie die Möglichkeit, die Subvention im Zivilrechtsweg zurückzufordern.

Wäre die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht, dass die Subventionsvergabe nicht zur Tilgung der "subventionierten" Abgabenschuld geführt hat, dann müssten in allen Fällen, in denen es zu einer solchen Subventionierung gekommen ist - und diese Vorgangsweise wird von der belangten Behörde selbst als "örtliche[r] Gebrauch" bezeichnet -, Abgabenschulden im Bereich der Gemeinde(n) aushaften, die als nicht getilgt (wenn auch möglicherweise verjährt) anzusehen sind. Ein solcher Umstand hätte das Land aber jedenfalls zu Aufsichtsmaßnahmen veranlassen müssen, wäre doch dann davon auszugehen, dass die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben - hier die gesetzmäßige Einhebung der Abgaben - nicht erfüllt (Art119a Abs1 B-VG).

Indem die belangte Behörde den Vorgang nicht als Tilgungstatbestand gewertet hat, hat sie die Rechtslage in einem Maße verkannt, dass von einem willkürlichen Verhalten zu sprechen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Aufschließungsbeitrag, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Finanzverfahren, Abrechnungsbescheid, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1054.2004

Dokumentnummer

JFR_09949376_04B01054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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