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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge einer Ärztekammer auf Aufhebungvon Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes betreffend dieAufteilung des Kammervermögens aus Anlass der Gründung derLandeszahnärztekammern infolge Zumutbarkeit des ordentlichenRechtswegesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestütztenrömisch eins. 1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten
Anträgen begehrt die durch einen Rechtsanwalt vertretene Ärztekammer Steiermark wörtlich
"1. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt I, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG und damit zusammenhängend die "1. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG und damit zusammenhängend die
* Wortfolgen in §119 Abs6 ZÄKG 'der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds' und/oder 'gemäß Abs2 bis 5.', und/oder 'bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes' und/oder die
* Wortfolgen in §119 Abs7 ZÄKG 'bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern' und/oder 'und 5' und/oder 'bzw. die Landeszahnärztekammern' und/oder die
* Wortfolge in §119 Abs8 ZÄKG 'gemäß Abs2 bis 5' und/oder die Wortfolge in Z2 leg cit 'bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes' und/oder die
* Wortfolge in §119 Abs10 letzter Satz ZÄKG 'bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes'
wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
in eventu
2. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt I, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG und damit zusammenhängend die 2. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder zur Gänze wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG und damit zusammenhängend die
* Wortfolgen in §119 Abs6 ZÄKG 'der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds' und/oder die
* Wortfolgen in §119 Abs7 ZÄKG 'bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern' und/oder 'und 5' und/oder 'bzw. die Landeszahnärztekammern'
wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
in eventu
3. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt I, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen [gegen] Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder Art18 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit aufheben[.]; 3. §119 Abs5 ZÄKG vom 28.12.2005, kundgemacht im Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 154/2005, zur Gänze wegen Verstoßes gegen [gegen] Art5 StGG und/oder Art1 1. ZP MRK und/oder Art18 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit aufheben[.];
in eventu
4. das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, veröffentlicht am 28.12.2005 in BGBL I 154/2005 zur Gänze wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot[es] des Gleichheitssatzes nach Art7 B-VG und/oder Art2 StGG aufgrund der mangelnden Sicherstellung der dauernden Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch die Antragstellerin durch einen unverhältnismäßigen Vermögenseingriff zu Gunsten der Landeszahnärztekammer Steiermark aufheben[.] 4. das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, veröffentlicht am 28.12.2005 in BGBL römisch eins 154/2005 zur Gänze wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot[es] des Gleichheitssatzes nach Art7 B-VG und/oder Art2 StGG aufgrund der mangelnden Sicherstellung der dauernden Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch die Antragstellerin durch einen unverhältnismäßigen Vermögenseingriff zu Gunsten der Landeszahnärztekammer Steiermark aufheben[.]
sowie
5. gemäß §§27, 65 a VfGG erkennen, die Bundesrepublik Österreich ist schuldig, die der Antragstellerin durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Primärantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):römisch II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Primärantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
§119 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz-ZÄKG) BGBl. I 154/2005 lautet: §119 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz-ZÄKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2005, lautet:
"Kammervermögen
§119. (1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.
Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.
Wenn die Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Z2 nicht innerhalb von vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich beschließen.
Die Kosten für dieses Schlichtungsverfahren werden jeweils zur Hälfte von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und der Österreichischen Zahnärztekammer getragen.
III. Zur Zulässigkeit der Anträge führt die Ärztekammer für Steiermark Folgendes wörtlich aus:römisch III. Zur Zulässigkeit der Anträge führt die Ärztekammer für Steiermark Folgendes wörtlich aus:
"Legitimation der Antragstellerin
1. Die Antragstellerin ist durch §119 Abs5 und Abs7 ZÄKG unmittelbar im Hinblick auf deren Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt und steht ihr kein zumutbarer Rechtsweg offen, die Normbedenken im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder aus Anlass eines Gerichtsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Das Vermögen der Antragstellerin als Körperschaft öffentlichen Rechts steht in ihrem uneingeschränkten und alleinigen Eigentum und stellt weder direktes noch indirektes Vermögen ihrer Mitglieder dar. Das Eigentumsrecht wird als Grundrecht gem. Art5 StGG und Art1 1. Zusatzprotokoll MRK geschützt. Durch die Bestimmung des §119 Abs5 ZÄKG, welcher eine Vermögensaufteilung des Vermögens der Antragstellerin anordnet und sich daher direkt an die Antragstellerin als Normadressatin wendet, sowie durch die Anordnung einer Teilzahlung nach §119 Abs7 ZÄKG zu Lasten der Ärztekammer Steiermark, wird unmittelbar und rechtswidrig in das Eigentumsrecht der Antragstellerin eingegriffen, indem eine Legalenteignung ohne Entschädigungsleistung angeordnet wird.
3. An den Legalitätsgrundsatz des Art18 B-VG ist gerade bei Normen, welche in Grundrechte eingreifen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen und ist von einem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, welche wie §119 Abs5 ZÄKG eine Enteignung ohne Entschädigungsleistung vorsehen. Die im §119 Abs5 ZÄKG vom Gesetzgeber verwendete Formulierung, wonach das Vermögen der Antragstellerin 'nach wirtschaftlichen Grundsätzen' aufzuteilen ist, ist nicht geeignet, dem Determinierungsgebot zu entsprechen, da die inkriminierte Bestimmung nicht ausreichend festlegt, in welcher Weise eine Vermögensaufteilung zu erfolgen hat. Aus den Materialien lässt sich keine eindeutige Lösung der Frage, was unter den 'wirtschaftlichen Grundsätzen' zu verstehen ist bzw. nach welchen Kriterien eine Vermögensaufteilung zu erfolgen hat, finden. Es kommen verschiedenste Interpretationsvarianten wie z.B. das lediglich ein Startkapital zur Verfügung zu stellen ist, eine Aufteilung nach Kopfquoten, nach Beitragshöhe oder nach Deckungsbeitragsquoten, in Betracht, welche jedoch zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Auch aufgrund dieser legistischen Mangelhaftigkeit des §119 Abs5 ZÄKG wird unmittelbar und rechtswidrig in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen.
4. Die Landeszahnärztekammer Steiermark ist mit konkreten auf §119 Abs5 ZÄKG gestützten Ansprüchen an die Antragstellerin herangetreten. Darüber hinaus hat die Ärztekammer Steiermark bereits eine Teilzahlung aufgrund der gesetzlichen Anordnung des §119 Abs7 ZÄKG an die Landeszahnärztekammer erbracht. Es liegt daher jedenfalls ein tatsächlicher und unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragstellerin vor und sind §119 Abs5 ZÄKG sowie §119 Abs7 ZÄKG, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen der Abs6 ff leg cit für die Antragstellerin wirksam geworden. Dies umso mehr, als in Entsprechung des §119 Abs8 ZÄKG intensive Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Landeszahnärztekammer Steiermark, sowie ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurden. Es ist daher auch jedenfalls von einem aktuellen und nicht bloß potentiellen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin auszugehen.
5. Es war weder in der Vergangenheit noch ist derzeit ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich der in §119 Abs5 ZÄKG angeordneten Vermögensaufteilung zwischen der Antragstellerin und der Landeszahnärztekammer Steiermark anhängig. Ein solches Gerichtsverfahren kann durch die Antragstellerin auch nicht initiiert werden. Der Antragstellerin steht kein zumutbarer Rechtsweg offen, ihre Normbedenken gegen §119 Abs5 ZÄKG, sowie damit im Zusammenhang stehend gegen §119 Abs6 ff ZÄKG, z.B. aus Anlass eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, da ein solcher Umweg nicht möglich ist und darüber hinaus auch unzumutbar wäre. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es unzumutbar, durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes oder einer gesetzlichen Verpflichtung ein Gerichtsverfahren zu provozieren, um in weiterer Folge über diesen Umweg verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg. 12.379/1990; 13.822/1994).
6. Ein Erkenntnis des angerufenen Gerichts zu den von der Antragstellerin erhobenen und im Folgenden weiter ausgeführten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §119 Abs5 ZÄKG sowie damit im Zusammenhang stehend §119 Abs6, 7, 8, 10 ZÄKG liegt nicht vor.
Es sind daher jedenfalls sämtliche Voraussetzungen für die Antragslegitimation gem. §62 VfGG erfüllt."
IV. 1. Die Bundesregierung sowie die als mitbeteiligte Partei vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Landeszahnärztekammer für Steiermark erstatteten jeweils eine Äußerung, in der sie die angefochtenen Bestimmungen verteidigen und mit ausführlicher Begründung die Zulässigkeit der Anträge der Ärztekammer für Steiermark gemäß Art140 B-VG bestreiten.römisch IV. 1. Die Bundesregierung sowie die als mitbeteiligte Partei vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Landeszahnärztekammer für Steiermark erstatteten jeweils eine Äußerung, in der sie die angefochtenen Bestimmungen verteidigen und mit ausführlicher Begründung die Zulässigkeit der Anträge der Ärztekammer für Steiermark gemäß Art140 B-VG bestreiten.
2. Die mitbeteiligte Partei, die Landeszahnärztekammer für Steiermark, führt in ihrer Äußerung zur Zulässigkeit der Anträge eingangs insbesondere aus, dass die angefochtenen Regelungen jedenfalls noch keine derart konkreten Rechtswirkungen entfalten, dass sie überhaupt geeignet wären, einen Eingriff im Sinne des Art140 B-VG zu bewirken. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass für die Ärztekammer für Steiermark ein zumutbarer Weg durch das ZÄKG vorgezeichnet ist und dieser Weg bereits von der Landeszahnärztekammer für Steiermark angestrebt wurde. Wörtlich führt sie dazu aus:
"In der Zwischenzeit müsste die Antragstellerin aber nicht einmal mehr diesen (möglichen und zumutbaren) Umweg beschreiten, um ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Die Landeszahnärztekammer für Steiermark hat am 16.5.2008 zur Zahl 19 Cg 71/08f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren anhängig gemacht, in welchem die aus §119 Abs5 ZÄKG erfließenden Ansprüche - nach Zahlungsverweigerung durch die Antragstellerin gezwungenermaßen - gerichtlich geltend gemacht werden.
Im Zuge dieses nunmehr anhängigen gerichtlichen Verfahrens besteht für die Antragstellerin Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG wäre das Gericht, sofern es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (zB VfSlg 11.823/1988 mwN).
..."
Schließlich beantragt die Landeszahnärztekammer für Steiermark als mitbeteiligte Partei die Anträge der Ärztekammer für Steiermark zurück- in eventu abzuweisen.
3. Auch die Bundesregierung beantragt in ihrer Äußerung, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag als unzulässig zurückweisen, da der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle offenstünde. Wörtlich führt die Bundesregierung Folgendes aus:
"3. Nach §119 Abs7 ZÄKG ist von den gemäß Abs4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen eine Teilzahlung in näher bestimmter Höhe zu leisten. Für die weitere Abwicklung der Vermögensverschiebungen sieht §119 ZÄKG ein abgestuftes Verfahren vor: Kommt es zu keiner einvernehmlichen Bewertung und Aufteilung, so wird zur Vermittlung eine Schlichtungskommission eingesetzt (Abs8); wird auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt (Abs10), so steht der ordentliche Rechtsweg offen (Abs11).
Die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens setzt nach §119 ZÄKG somit nicht die Übertretung eines Verbots voraus, sondern ist der gesetzlich vorgesehene - wenn auch erst in einer letzten Stufe zu beschreitende - Weg zur Klärung der bestehenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen.
4. Aus der Schilderung des Sachverhalts im vorliegenden Antrag ergibt sich, dass die Antragstellerin eine Teilzahlung nach §119 Abs7 ZÄKG in der Höhe von 139 625,76 € und ein weiteres Dotationskapital von 307 210,61 €, insgesamt somit einen Betrag von 446 836,37 €, überwiesen hat.
Ziel der Regelung des §119 Abs7 ZÄKG war es, dass der neuen zahnärztlichen Standesvertretung die für die ab 1. Jänner 2006 wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahr 2004 geleisteten Umlagen zur Verfügung stehen. Diese gesetzlich vorgesehene a-conto-Zahlung stellt somit eine Teilzahlung dar, die auf die Verpflichtungen aus der 'nach wirtschaftlichen Grundsätzen' zu erfolgenden Vermögensaufteilung gemäß §119 Abs4 und 5 ZÄKG anzurechnen ist.
Sofern also die Antragstellerin - wie sich aus den Ausführungen im Antrag ergibt - die Vermögensaufteilung 'nach wirtschaftlichen Grundsätzen' lediglich als Startkapital für die neu geschaffene Kammer interpretiert und sie somit bereits mit den gemäß §119 Abs7 ZÄKG geleisteten Zahlungen als beglichen sieht, die Zahnärztekammer aber bei der Vermögensaufteilung nach wirtschaftlichen Grundsätzen von anderen Maßstäben ausgeht, wird letztere, da das Schlichtungsverfahren gemäß §119 Abs8 bis 10 ZÄKG zu keiner Einigung geführt hat, den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass §119 Abs12 ZÄKG eine auf höchstens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (31. Dezember 2007) befristete Hemmung der Verjährungsfrist vorsieht, sodass eine gerichtliche Durchsetzung der Vermögensansprüche aktuell zu realisieren wäre.
Sofern die Antragstellerin jedoch die Auffassung vertritt, dass der gemäß §119 Abs7 ZÄKG geleistete Betrag von 446 836,37 € den der Landeszahnärztekammer Steiermark zustehenden Teil der Vermögensaufteilung übersteigt, stünde ihr im Hinblick auf diesen Differenzbetrag ebenfalls der ordentliche Rechtsweg offen.
Besondere Gründe, aus denen die Beschreitung des Zivilrechtsweges - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - unzumutbar wäre, bringt die Antragstellerin nicht vor.
5. Nach Auffassung der Bundesregierung wäre daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil der Antragstellerin ein zumutbarer Umweg offensteht. ..."
V. Die Anträge sind unzulässig.römisch fünf. Die Anträge sind unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit genereller Normen steht dem Betroffenen unter anderem dann offen, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das ihm die Gelegenheit bietet, die von ihm gehegten Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften vorzubringen und anzuregen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag gestellt wird. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur).
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin hier zur Verfügung:
Die antragstellende Ärztekammer für Steiermark zielt - auf das Wesentliche zusammengefasst - mit ihrem Antrag darauf ab, dass durch die Aufhebung der von ihr angefochtenen Regelungen im §119 ZÄKG die Grundsätze betreffend den Übergang und die Aufteilung des Vermögens der jeweiligen Kammern bzw. Kurien entfallen und auch das verfahrensrechtliche Prozedere der Durchführung der Bewertung, Aufteilung und Übertragung ins Leere ginge.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der Bundesregierung und der mitbeteiligten Partei, dass §119 ZÄKG ausdrücklich für alle Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens aus Anlass der Gründung der Landeszahnärztekammern ein Schiedsverfahren (vgl. Abs8 leg. cit.) und im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung ausdrücklich die Streitbeilegung im ordentlichen Rechtsweg (vgl. Abs11 leg. cit.) vorsieht und somit letztlich der Antragstellerin ein zumutbarer Weg über einen Zivilprozess zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die bekämpften gesetzlichen Regelungen offen steht. Im Übrigen wurde dieser Weg bereits beschritten. Den Parteien steht es nun frei im Zuge des - mittlerweile zwischen der Landeszahnärztekammer für Steiermark und der Ärztekammer für Steiermark anhängigen - Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ihre Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der von den Gerichten anzuwendenden Rechtsvorschriften geltend zu machen. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der Bundesregierung und der mitbeteiligten Partei, dass §119 ZÄKG ausdrücklich für alle Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens aus Anlass der Gründung der Landeszahnärztekammern ein Schiedsverfahren vergleiche Abs8 leg. cit.) und im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung ausdrücklich die Streitbeilegung im ordentlichen Rechtsweg vergleiche Abs11 leg. cit.) vorsieht und somit letztlich der Antragstellerin ein zumutbarer Weg über einen Zivilprozess zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die bekämpften gesetzlichen Regelungen offen steht. Im Übrigen wurde dieser Weg bereits beschritten. Den Parteien steht es nun frei im Zuge des - mittlerweile zwischen der Landeszahnärztekammer für Steiermark und der Ärztekammer für Steiermark anhängigen - Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ihre Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der von den Gerichten anzuwendenden Rechtsvorschriften geltend zu machen.
Die Anträge waren daher schon deshalb mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch VI. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ZahnärztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G37.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010