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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0303 2001/13/0304 2001/13/0305 2001/13/0307 2001/13/0309 2001/13/0311 2001/13/0313 2001/13/0315 2001/13/0316 2001/13/0314 2001/13/0312 2001/13/0310 2001/13/0308 2001/13/0306 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0301 E 26. März 2003Rechtssatz
Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis B 2.7.2002, 2000/14/0191; B 22.11.2001 98/15/0096; B 22.3.2000 97/13/0239). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Vorliegens schon vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zur Zurückweisung der Beschwerde, im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130302.X01Im RIS seit
05.05.2003