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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92 Abs1 litb;Rechtssatz
Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Hinweis E 13. März 1990, 90/14/0013; E 25. November 1999, 97/15/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130047.X01Im RIS seit
05.05.2003