RS Vwgh 2003/3/26 97/13/0047

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92 Abs1 litb;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Hinweis E 13. März 1990, 90/14/0013; E 25. November 1999, 97/15/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130047.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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