RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0082

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30;

Rechtssatz

Die im Schrifttum vertretene Auffassung, bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte seien im Falle einer vorangegangenen Entnahme aufgedeckte stille Reserven auszuscheiden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 31 zu § 30 EStG 1988, ebenso wie Doralt, EStG4, § 30 Tz 175 f, vom Gerichtshof gebilligt in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 96/14/0165), bezweckt ausschließlich die Vermeidung einer nochmaligen steuerlichen Erfassung einer bereits bei der Entnahme versteuerten Wertsteigerung im Betriebsvermögen, sodass die vom Abgabepflichtigen vertretene Auffassung, auch Entnahmetatbestände ohne steuerliche Konsequenzen hätten auf die Ermittlung des Spekulationsgewinnes Auswirkung zu nehmen, von vornherein nicht zu teilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130082.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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