RS Vfgh 2005/6/24 B1388/03

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
KommAustria-G §10

Leitsatz

Denkunmögliche Anwendung der novellierten Fassung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung des KommAustria-Gesetzes betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwands der Rundfunk und Telekom Regluierungs-GmbH (RTR-GmbH); Beschwerde einem Anlassfall gleichzuhalten

Rechtssatz

Keine Präjudizialität des §10 KommAustria-G idF ArtIII des BG BGBl I 70/2003.

Die Anwendung des §10 KommAustria-G idF ArtIII des BG BGBl I 70/2003 im Bescheid der belangten Behörde erfolgte auf denkunmögliche Weise. Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz, welche die Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das 2. Quartal 2003 auf §10 KommAustria-G idF ArtI des BG BGBl I 32/2001 stützte, wendete die belangte Behörde im Hinblick auf die Berufungsentscheidung §10 idF ArtIII des BG BGBl I 70/2003 an.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH um "zeitraumbezogene" Beitragspflichten, weshalb davon auszugehen ist, dass bei der Bescheiderlassung das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätte diese daher, ebenso wie die Behörde erster Instanz, §10 KommAustria-G idF ArtI des BG BGBl I 32/2001 anzuwenden gehabt. Dies insbesondere, weil die Novellierung der betreffenden Bestimmung erst am 20.08.03 - somit nach dem 2. Quartal 2003 - in Kraft getreten ist.

Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 13.10.03 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im zu G3/04 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Anlassfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §10 KommAustria-G idF ArtI des BG BGBl I 32/2001 mit E v 07.10.04, G3/04.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rundfunk, KommAustria, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1388.2003

Dokumentnummer

JFR_09949376_03B01388_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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