RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0072

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0033 98/13/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0126 E 16. Dezember 1999 RS 2(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130072.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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