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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0033 98/13/0151Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0126 E 16. Dezember 1999 RS 2(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130072.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019