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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit, die die Berichtigung des Bescheides gemäß § 293b BAO gestattet, muss ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des Bescheides gebildet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130152.X02Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013