Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
§ 293b BAO lässt, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insoweit" ergibt, eine Berichtigung lediglich hinsichtlich der übernommenen "offensichtlichen Unrichtigkeiten" zu, erlaubt also keine darüber hinausgehenden Bescheidänderungen. Mit der Bescheidberichtigung kann damit jener Bescheidspruch hergestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung von vornherein gefasst worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130152.X04Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013