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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Ordnungsbegriff der Steuernummer nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt, sondern erst unter Bedachtnahme auf die Aktenlage erkannt werden kann, steht der Annahme einer Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130152.X03Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013