RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0078

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
GewStG §7 Z6;

Rechtssatz

Der im Schrifttum (Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 258 ff) an der im Erkenntnis vom 26. November 1984, 13/2787/80, VwSlg 5921 F/1984, geäußerten Rechtsanschauung geübten Kritik ist zu erwidern, dass der vom genannten Autor erarbeitete Lösungsvorschlag, den Hinzurechnungstatbestand des § 7 Z 6 GewStG auf der Ebene der Personengesellschaft als erfüllt anzusehen, gewichtigen Bedenken deswegen begegnet, weil die genannte Hinzurechnungsvorschrift als Tatbestandselement der Hinzurechenbarkeit von Gehältern und sonstigen Vergütungen auch den Umstand enthält, dass diese Leistungen für eine Tätigkeit des wesentlich Beteiligten "im Betrieb" gewährt worden sind. Der Betrieb der GesmbH, für den die vergütete Tätigkeit geleistet wird, ist aber rechtlich ein anderer Betrieb als jener der Mitunternehmerschaft, was es rechtlich als schwer vorstellbar erscheinen lässt, die für die Tätigkeit im Betrieb der GesmbH bezahlten Vergütungen dem Gewerbeertrag eines anderen Betriebes, nämlich jenes der Mitunternehmerschaft rechtens hinzuzurechnen. Scheiterte daran aber die Möglichkeit, den Hinzurechnungstatbestand des § 7 Z 6 GewStG auf der Ebene der Personengesellschaft als erfüllt anzusehen, dann führte die Ablehnung einer Verwirklichung des Hinzurechnungstatbestandes auf der Ebene der GesmbH in ihrer Eigenschaft als Personengesellschafter im Ergebnis zur Unanwendbarkeit des Hinzurechnungstatbestandes des § 7 Z 6 GewStG auf Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind, in solchen Fällen, in denen der Gewinn der Kapitalgesellschaft zufolge Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nach § 188 BAO festzustellen ist. Dass ein solches Ergebnis dem gesetzgeberischen Willen entspräche oder sachlich zu rechtfertigen wäre, ist zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130078.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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