RS Vwgh 2003/3/26 98/13/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0161 E 20. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0014).

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130142.X01

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten