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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Werbungszweck in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn gedient haben, reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (Hinweis E 26.9.2000, 94/13/0262)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130108.X02Im RIS seit
22.05.2003