RS Vwgh 2003/3/26 97/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Werbungszweck in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn gedient haben, reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (Hinweis E 26.9.2000, 94/13/0262)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130108.X02

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten