RS Vwgh 2003/3/26 99/13/0108

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0109

Rechtssatz

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (Hinweis E 31.7.2002, 98/13/0011). Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis E 13.10.1999, 96/13/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130108.X01

Im RIS seit

22.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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