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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, leistet keinen Beitrag zur Lösung der Frage, ob Einkünfte gemäß § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117). In der Übernahme einer den Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht ist eine weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zu sehen. Dieser Fall ist wirtschaftlich nicht anders zu betrachten, als würden entsprechend höhere Bezüge gewährt und wäre der Geschäftsführer gehalten, aus diesen höheren Geschäftsführervergütungen die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130092.X03Im RIS seit
23.05.2003