RS Vwgh 2003/3/26 2001/13/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26 Abs2 idF 1998/I/158;
ZustG §2a Abs2 idF 1998/I/158;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0303 2001/13/0304 2001/13/0305 2001/13/0307 2001/13/0309 2001/13/0311 2001/13/0313 2001/13/0315 2001/13/0316 2001/13/0314 2001/13/0312 2001/13/0310 2001/13/0308 2001/13/0306 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0301 E 26. März 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0326 E 21. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130302.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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