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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0109Rechtssatz
Eine Vorteilsgewährung in Form einer verdeckten Ausschüttung liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft einem Fremden den Vorteil neben einem ohnedies angemessenen Bezug nicht gewährt hätte (Hinweis E 17.2.1993, 89/14/0248; E 8.3.1994, 91/14/0151, 0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130108.X02Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009