RS Vwgh 2003/3/26 99/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0109

Rechtssatz

Eine Vorteilsgewährung in Form einer verdeckten Ausschüttung liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft einem Fremden den Vorteil neben einem ohnedies angemessenen Bezug nicht gewährt hätte (Hinweis E 17.2.1993, 89/14/0248; E 8.3.1994, 91/14/0151, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130108.X02

Im RIS seit

22.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten