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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen eines Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige im Weisungszusammenhang einnimmt (Hinweis E 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, m.w.N.).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungSachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X04Im RIS seit
14.07.2003Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012