Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen nur eine inländische Dienstnehmerin beschäftigt ist, sind die Voraussetzungen einer Schlüsselkraft im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 3 lit. b AuslBG (auch) deshalb nicht erfüllt, weil dafür eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer verlangt wird (Hinweis E 21.4.1994, Zl. 94/09/0001) (hier: Handelsvertreter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X05Im RIS seit
09.07.2003