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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4a;Rechtssatz
Der an das Arbeitsmarktservice "Bau-Holz" gerichtete Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG zur Anwerbung eines Ausländers betrifft ausdrücklich einen "Kunsthandwerker". Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass der beantragte Ausländer gestalterisch tätig werden wird, sondern sie hat vorgebracht, dass der Ausländer Entwürfe eines näher bezeichneten Künstlers ausführen werde. Die künstlerische Gestaltung wird demnach nicht von der beantragten ausländischen Arbeitskraft, sondern vom Künstler bestimmt. Die Fertigung von Kunstgegenständen nach Vorgaben eines Künstlers kann im allgemeinen - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - nicht als Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4a AuslBG angesehen werden. Daran vermag die mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigung über "künstlerische Qualifikationen" des Ausländers vorliegend nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde dargetan hat, in welcher Weise der beantragte Ausländer von diesen Qualifikationen im Rahmen der vorgesehenen Tätigkeit Gebrauch machen soll bzw. inwieweit er als Künstler verwendet werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090045.X01Im RIS seit
09.07.2003