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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dargetan, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls bis zum 4. September 1997) keine behördliche Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen, um im Wege der Familienzusammenführung mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aber nicht im Hinblick auf die Familienzusammenführung erhalten, dann vermag er während dieser - aufgrund eines anderen Aufenthaltszweckes zurückgelegten - Aufenthaltszeiten schon aus diesem Grund die Voraussetzungen nach Art. 7 erster Unterabsatz (auch Satz 1) des ARB Nr. 1/1980 und damit des § 4c Abs. 1 AuslBG nicht zu erfüllen (Hinweis E vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0131, vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0332, und vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090005.X01Im RIS seit
05.05.2003