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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0001 B 27. Februar 2003 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Argument des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen, wird - ohne dass diese Behauptung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft werden müsste - jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend gemacht (Hinweis Beschluss vom 22.12.1997, Zl. 97/10/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X01Im RIS seit
23.07.2003