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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs1;Rechtssatz
Nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist ausgehend von den spezifischen spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde zu beurteilen, ob ein "disziplinärer Überhang" gegeben ist, das heißt, ob es - zusätzlich zur gerichtlichen Strafe - einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X01Im RIS seit
15.07.2003