RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0134

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist ausgehend von den spezifischen spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde zu beurteilen, ob ein "disziplinärer Überhang" gegeben ist, das heißt, ob es - zusätzlich zur gerichtlichen Strafe - einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X01

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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