RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Gegenstandes handelt es sich um eine Fachfrage, welche zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens zu machen ist. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals hingegen handelt es sich um eine im Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 DMSG zu beurteilende Rechtsfrage (Hinweis E 18.11.1998, Zl. 96/09/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X06

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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