RS Vfgh 2005/7/22 B782/05

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Veröffentlicht am 22.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung von Einkünften gemäß §188 BAO für das Jahr 2001.

Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann. Dies ist hier der Fall, weil die in dem Gewinnfeststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen betreffend den Gewinn der Personengesellschaft zwingend den gegenüber den Gesellschaftern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der vom angefochtenen Bescheid betroffene Gesellschafter im Fall der Aufhebung des Feststellungsbescheides Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Steuerbetrages hat, wäre darzulegen gewesen, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • B 782/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.07.2005 B 782/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B782.2005

Dokumentnummer

JFR_09949278_05B00782_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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