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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Vergleichsverhandlungen sind durchzuführen, wenn Streit über einen Gegenstand der Salinenkonvention besteht. Dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine streitige Angelegenheit handelt, war für die Abgabenbehörden spätestens ab der Einlegung der Berufung evident, so dass zumindest die Gemeindevorstehung für den Erlass des Berufungsbescheides nicht (mehr) zuständig war. Ein Antrag war insoweit nicht erforderlich (Hinweis E 21. Februar 2002, 2000/07/0279). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die österreichischen Verwaltungsbehörden erst dann zu einer Entscheidung zuständig gewesen wären, wenn das in Art. 31 der Salinenkonvention umschriebene "Verwaltungsvorverfahren" ohne Ergebnis abgewickelt worden wäre. [Hier: Dieses Verfahren hat nicht stattgefunden. Die belangte Behörde (die Slbg Landesregierung) hätte daher den Bescheid der Gemeindevorstehung infolge deren Unzuständigkeit aufheben müssen (vgl. nochmals das hg Erkenntnis 2000/07/0279). Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, verkannte die belangte Behörde die Rechtslage und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.]
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150061.X02Im RIS seit
23.05.2003