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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65;Rechtssatz
Die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bildet den konstitutiven Akt, mit dem das Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers) begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner (den Verpflichteten) nur deklarative Wirkung zukommt. Auch in den Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (so genanntes Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen (Hinweis E 22. März 1991, 90/13/0113 - 0115). Ein Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, ist abzuweisen (Hinweis Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Tz. 12 zu § 239 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150067.X01Im RIS seit
22.05.2003