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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 idF 1994/902;Rechtssatz
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, sind zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen, während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat. Dies deshalb, weil nur diese Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher Höhe - welche im Übrigen iZm den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Anwendung findet - jede willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem Monat Zinsen anfallen, ausschließt (Hinweis E 4. Februar 1987, 85/13/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150082.X01Im RIS seit
22.05.2003