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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0097 E 25. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090089.X01Im RIS seit
14.07.2003