RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0089

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0097 E 25. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090089.X01

Im RIS seit

14.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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