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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; kein Gebot der Verwendung ausschließlich amtlicher Stimmzettel; Wertung eines nichtamtlichen Stimmzettels als gültige Stimme zu Recht; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der WahlbehördeRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Bockfließ am 22.05.2005 (neuerliche Wahl nach Aufhebung der Wahl vom 06.03.05 durch die Landes-Hauptwahlbehörde).
Keine Bedenken gegen die Verwendung und die Gestaltung der nichtamtlichen Stimmzettel unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine "Irreführung" der Wähler.
Keine Wertung eines dieser nichtamtlichen Stimmzettel als gültige Stimme für die ÖVP.
Keine rechtswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörde; "Nachbesetzung" bei Ausscheiden von Mitgliedern zulässig (siehe §16 Nö GRWO 1994).
§14 Abs4 Nö GRWO, der bloß für den Fall des Ausscheidens bzw für den Fall der Nichtausübung des Amtes eines Beisitzers, eines Ersatzmitgliedes oder einer Vertrauensperson regelt, dass das zur Bestellung berufene Organ die dafür in Betracht kommende Partei unverzüglich auffordern muss, einen neuen Vorschlag zu erstatten, ändert daran nichts.
Kein Eingehen auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung bei diesem Ergebnis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, Wahlen, Stimmzettel, Wahlbehörden, WahlwerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:WI2.2005Dokumentnummer
JFR_09949271_05W00I02_01