RS Vfgh 2005/7/29 WI-2/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2005
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §§14, §16, §47, §48
VfGG §67 Abs3

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; kein Gebot der Verwendung ausschließlich amtlicher Stimmzettel; Wertung eines nichtamtlichen Stimmzettels als gültige Stimme zu Recht; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörde

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Bockfließ am 22.05.2005 (neuerliche Wahl nach Aufhebung der Wahl vom 06.03.05 durch die Landes-Hauptwahlbehörde).

Keine Bedenken gegen die Verwendung und die Gestaltung der nichtamtlichen Stimmzettel unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine "Irreführung" der Wähler.

Keine Wertung eines dieser nichtamtlichen Stimmzettel als gültige Stimme für die ÖVP.

Keine rechtswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörde; "Nachbesetzung" bei Ausscheiden von Mitgliedern zulässig (siehe §16 Nö GRWO 1994).

§14 Abs4 Nö GRWO, der bloß für den Fall des Ausscheidens bzw für den Fall der Nichtausübung des Amtes eines Beisitzers, eines Ersatzmitgliedes oder einer Vertrauensperson regelt, dass das zur Bestellung berufene Organ die dafür in Betracht kommende Partei unverzüglich auffordern muss, einen neuen Vorschlag zu erstatten, ändert daran nichts.

Kein Eingehen auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung bei diesem Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • W I-2/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.07.2005 W I-2/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Wahlen, Stimmzettel, Wahlbehörden, Wahlwerbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI2.2005

Dokumentnummer

JFR_09949271_05W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten