RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61989CJ0292 Antonissen VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Eine in der Vergangenheit allenfalls gegeben gewesene Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt (ohne dass dies vorliegend allerdings für den beantragten Dienstnehmer geprüft werden muss) bewirkt nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon unter Berücksichtigung dieses unbestrittenen Sachverhaltes, dass der beantragte türkische Dienstnehmer seit dem Jahr 1994 nicht beschäftigt war und Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität nicht bezogen hat und auch nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung vorgemerkt war, im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, der beantragte türkische Dienstnehmer erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 AuslBG nicht. Andere Umstände, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4c Abs. 1 AuslBG ergeben könnte, sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (Hinweis auf das E vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0179, und die darin angegebene Judikatur).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0292 Antonissen VORAB
EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090181.X03

Im RIS seit

09.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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