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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61989CJ0292 Antonissen VORAB;Rechtssatz
Eine in der Vergangenheit allenfalls gegeben gewesene Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt (ohne dass dies vorliegend allerdings für den beantragten Dienstnehmer geprüft werden muss) bewirkt nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon unter Berücksichtigung dieses unbestrittenen Sachverhaltes, dass der beantragte türkische Dienstnehmer seit dem Jahr 1994 nicht beschäftigt war und Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität nicht bezogen hat und auch nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung vorgemerkt war, im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, der beantragte türkische Dienstnehmer erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 AuslBG nicht. Andere Umstände, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4c Abs. 1 AuslBG ergeben könnte, sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (Hinweis auf das E vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0179, und die darin angegebene Judikatur).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0292 Antonissen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090181.X03Im RIS seit
09.07.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011