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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6;Rechtssatz
Die mit der Verordnung BGBl II 411/1998 festgesetzte Höchstzahl von Beschäftigungsbewilligungen führt nicht dazu, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausnahmslos unmöglich ist (wie in der mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1996, VfSlg 14503, aufgehobenen Gesetzesstelle); vielmehr sind im Gesetz (§ 4 Abs 6 AuslBG) Vorkehrungen getroffen, die es der Behörde ermöglichen, innerhalb der Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren (vgl im Übrigen auch das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl 2000/09/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090007.X02Im RIS seit
05.05.2003