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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;Rechtssatz
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 23. Jänner 1997 in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin, ausführte, ist die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, etwa indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht. Mit diesem Erfordernis lässt sich gewährleisten, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen (vgl. die Randnummern 41, 42 und 48 des genannten Urteils; und das E VwGH 28.2.2002, Zl. 99/09/0179).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090181.X01Im RIS seit
09.07.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011