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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26;Rechtssatz
In § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO ist die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Hinweis E 27. August 1998, 95/13/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150067.X03Im RIS seit
22.05.2003