RS Vwgh 2003/3/27 2000/15/0067

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;
AbgEO §65 Abs1;

Rechtssatz

In § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO ist die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Hinweis E 27. August 1998, 95/13/0274).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150067.X03

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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