RS Vwgh 2003/3/27 2001/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die von der Gesellschaft ins Treffen geführte Anzahl von gleichzeitigen, neben der Geschäftsführertätigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers ist für die Einstufung der Tätigkeit des Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend ist (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150135.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten