Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2;Rechtssatz
Dass im Regelfall an der künftigen Beschäftigung eines beantragten Ausländers ein betriebliches Interesse besteht und jede (auch künftige) Beschäftigung in irgendeiner Weise der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet nicht, dass deshalb eine Versagung der beantragten Beschäftigung eines Handelsvertreters - gemessen am gesamtwirtschaftlich orientierten Bedarf hoch qualifizierter Arbeitskräfte - negative Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Interessen haben muss (Hinweis E 16.5.2001, Zl. 98/09/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X03Im RIS seit
09.07.2003