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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller (Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zu den bereits im Verfahren vor den Behörden entstandenen Ermittlungsergebnissen (neuerlich) als Partei zu hören oder ihm weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X03Im RIS seit
23.07.2003