RS Vfgh 2005/8/8 B841/05

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Veröffentlicht am 08.08.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.053,29 bezieht und keine Sorgepflichten hat.

Entscheidungstexte

  • B 841/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.08.2005 B 841/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B841.2005

Dokumentnummer

JFR_09949192_05B00841_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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