RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
BHZÜV 1995 §1;

Rechtssatz

Der beantragten ausländischen Arbeitskraft kommt - geht man vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus - für ihren bestehenden Betrieb jedenfalls (auch) keine besondere arbeitsplatzerhaltende Position zu. Denn die behauptete Gefährdung des einzigen bestehenden Arbeitsplatzes einer inländischen Dienstnehmerin soll künftig allein deshalb (und aufgrund geänderter Willensentscheidung ihrer Geschäftsleitung) eintreten, weil die Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung ihres Antrages in der Zukunft eine Standortverlagerung erwägt. Eine solche künftige Standortverlagerung ist allerdings eine der Gestion der Beschwerdeführerin unterliegende Willensentscheidung und steht mit der Qualifikation der beantragten ausländischen Arbeitskraft als Schlüsselkraft in keinem kausalen Zusammenhang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X04

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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