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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;Rechtssatz
Der beantragten ausländischen Arbeitskraft kommt - geht man vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus - für ihren bestehenden Betrieb jedenfalls (auch) keine besondere arbeitsplatzerhaltende Position zu. Denn die behauptete Gefährdung des einzigen bestehenden Arbeitsplatzes einer inländischen Dienstnehmerin soll künftig allein deshalb (und aufgrund geänderter Willensentscheidung ihrer Geschäftsleitung) eintreten, weil die Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung ihres Antrages in der Zukunft eine Standortverlagerung erwägt. Eine solche künftige Standortverlagerung ist allerdings eine der Gestion der Beschwerdeführerin unterliegende Willensentscheidung und steht mit der Qualifikation der beantragten ausländischen Arbeitskraft als Schlüsselkraft in keinem kausalen Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X04Im RIS seit
09.07.2003