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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Eine Forderung ist in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres auszuweisen, in welchem die Leistung erbracht worden ist. Auf die Fälligkeit des Leistungsentgelts bzw auf die Rechnungserteilung kommt es nicht an (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 121f zu § 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielmehr auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in Form der Übertragung der faktischen Verfügungsmöglichkeit abzustellen (Hinweis E 25. Februar 1997, 97/14/0006; E 8. März 1994, 93/14/0179). Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem der umsatzsteuerlichen Leistungserbringung überein. Für die Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Gebäude kommt es nicht auf die Erteilung der Benützungsbewilligung an. Aber auch der Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung ist nicht maßgebend. Vielmehr ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht zu ermitteln (Hinweis E 24. Oktober 1995, 91/14/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150148.X01Im RIS seit
16.07.2003