RS Vwgh 2003/3/27 99/15/0148

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §6;
UStG 1972 §3;
UStG 1994 §3;

Rechtssatz

Eine Forderung ist in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres auszuweisen, in welchem die Leistung erbracht worden ist. Auf die Fälligkeit des Leistungsentgelts bzw auf die Rechnungserteilung kommt es nicht an (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 121f zu § 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielmehr auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in Form der Übertragung der faktischen Verfügungsmöglichkeit abzustellen (Hinweis E 25. Februar 1997, 97/14/0006; E 8. März 1994, 93/14/0179). Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem der umsatzsteuerlichen Leistungserbringung überein. Für die Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Gebäude kommt es nicht auf die Erteilung der Benützungsbewilligung an. Aber auch der Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung ist nicht maßgebend. Vielmehr ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht zu ermitteln (Hinweis E 24. Oktober 1995, 91/14/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150148.X01

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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