RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0086 E 18. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X05

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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