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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Wurde gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 rechtens von einer disziplinären Verfolgung nicht abgesehen, so kommt Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung zum Tragen, nach dem spezialpräventive Gründe bei der Frage eine Rolle spielen können, ob eine Strafe (oder etwa lediglich ein Schuldspruch ohne Strafe, ein Verweis oder eine Geldbuße) ausgesprochen werden solle. Die belangte Behörde wertete bei Bejahung der Notwendigkeit eines Strafausspruches im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 den hohen Unrechtsgehalt der Tathandlungen (wegen der der Beschwerdeführer des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist) als so gravierend, dass der Ausspruch der verhängten Strafe als erforderlich angesehen werden durfte, um sowohl den Beschwerdeführer (Spezialprävention) als auch andere Beamte (Generalprävention) von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X02Im RIS seit
15.07.2003