Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0001 B 27. Februar 2003 RS 2Stammrechtssatz
Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im betreffenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (Hinweis Beschluss vom 7.10.1997, Zl. 97/11/0089, sowie jeweils vom 3.4.2001, Zl. 95/12/0348 und Zl. 95/12/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X02Im RIS seit
23.07.2003